Stundung

Stundungen für öffentlich-rechtliche Forderungen,werden auf schriftlichen Antrag vor Fälligkeit einer Forderung gestellt. Nach Genehmigung einer Stundung wird die Fälligkeit der Forderung
hinausgeschoben.

Gebühr

Stundungszinsen werden erhoben nach der Abgabenordnung § 234 i.V.m. § 238 AO.

Zuständigkeit

Finanzverwaltung
Telefon:
Fax:

 
 
035263 328-43
035263 328-68