Garagen
Wichtige Information für alle Pächter von Garagen auf städtischen Grundstücken
Gemäß § 296 ZGB (Zivilgesetzbuch) der ehemaligen DDR konnte u.a. an Garagen, die auf volkseigenem
 Grund und Boden errichtet wurden, selbstständiges Eigentum an der Bebauung entstehen, d.h. das
 Eigentum an Grundstück und aufstehendem Gebäude konnte auseinanderfallen. Grundlage dafür waren
 Nutzungsverträge über Grundstücke gemäß §§ 312 – 315 ZGB der DDR. Das Eigentum am Grundstück
 blieb dabei unberührt. Es stand die Baulichkeit eines anderen Eigentümers auf dem städtischen
 Grundstück.
 Diese Konstellation gibt es im heute geltenden bundesdeutschen Recht im BGB (Bürgerliches
 Gesetzbuch) nicht. Gemäß § 94 BGB gehören mit dem Grund und Boden fest verbundene Sachen
 demjenigen, dem der Grund und Boden gehört.
 Mit dem Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) wurde 1995 eine Übergangsregelung
 geschaffen, um die in der DDR vorhandenen Nutzungsverhältnisse im Interesse der Nutzer in den neuen
 Bundesländern zunächst zu erhalten und diese nach bestimmten Übergangsfristen an die für alle
 Bundesbürger geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. Zum 31. Dezember 2022 liefen die
 letzten Ausnahmeregelungen des SchuldRAnpG aus. Seit 01.01.2023 sind nun ausschließlich die
 Regelungen des BGB anzuwenden.
 Darum wird es ab jetzt keine Zustimmung der Stadt Gröditz als Grundstückseigentümer zu
 Garagenverkäufen mehr geben, da die entsprechende Rechtsgrundlage nicht mehr existiert. Ein
 Weiterverkauf der Garagen ist somit nicht mehr möglich. Des Weiteren wird auf die unzulässige
 Untervermietung an Dritte ohne Genehmigung der Stadt Gröditz hingewiesen.
Was ändert sich für Sie als Garagennutzer?
Die Nutzung und die Höhe der Pacht von 80,00 €/Jahr Ihrer Garage bleiben wie bisher. Für Sie ändert
 sich also Nichts! Es wird jedoch sukzessive eine vertragliche Neuordnung geben. Es ist vorgesehen, bei der Abgabe der
 Garage durch den Nutzer (Beendigung des Pachtvertrages), zukünftig eine Vermietung zu den bisherigen
 Konditionen anzustreben.
