Fundsachen
Eine Fundsache ist eine verlorene d.h. besitzlose Sache, die ein Finder an sich nimmt. Wer eine verlorene Sache findet und den Verlierer nicht kennt, hat diese unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und auf Verlangen abzuliefern (ausgenommen Kleinfunde bis 10 €). Die Anzeige der Fundsache hat unverzüglich zu erfolgen. Der Finder hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und auf Finderlohn. Dieser beträgt bei einem Wert der Fundsache bis zu 500 € 5 %, darüber hinaus 3 % und bei Tieren 3 %. Der Verlierer zahlt in Abhängigkeit vom Wert der Fundsache eine Verwaltungsgebühr.
Gebühr
BGB §§ 965 ff
Verwaltungskostensatzung der Stadt Gröditz