Stundung
Stundungen für öffentlich-rechtliche Forderungen,werden auf schriftlichen Antrag vor Fälligkeit einer Forderung gestellt. Nach Genehmigung einer Stundung wird die Fälligkeit der Forderung
hinausgeschoben.
Gebühr
Stundungszinsen werden erhoben nach der Abgabenordnung § 234 i.V.m. § 238 AO.
Zuständigkeit
Finanzverwaltung | |