Vorkaufsrecht der Gemeinde
Ein Vorkaufsrecht (nach § 24 Baugesetzbuch) räumt der Gemeinde unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit ein, im Falle des Verkaufs eines Grundstücks oder Grundstücksteils an einen Dritten durch eine einseitige Erklärung zwischen sich und dem Verkäufer einen Kaufvertrag zu grundsätzlich gleichen Bedingungen zustande zu bringen.
Der Notar, bei dem der Kaufvertrag geschlossen wurde, ist gesetzlich verpflichtet, die Gemeinde hinsichtlich des Vorkaufrechts anzufragen.
Zuständigkeit
Bauverwaltung | |